AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Intercell Austria AG
1. Allgemeines
Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle von uns abgeschlossenen Verträge, insbesondere Kauf- und Werkverträge, wie immer diese im Einzelnen auch bezeichnet sein mögen.
Soweit im Folgenden der Begriff "Auftragnehmer" verwendet wird, ist darunter der von uns insbesondere mit einer Lieferung, Werk- oder Dienstleistung beauftragte Vertragspartner zu verstehen.
2. Vertragsgrundlagen
Der Inhalt des Vertrages wird grundsätzlich durch die zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelten Regelungen bestimmt, die in unserem Auftragsschreiben und einem darauf Bezug habenden Offert des Auftragnehmers festgehalten sind.
Soweit jedoch keine derartigen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen als Vertragsinhalt. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden von uns nicht akzeptiert und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Auch auf schriftliche oder mündliche Folgeaufträge sind diese Einkaufsbedingungen anzuwenden, ohne dass wir darauf gesondert hinweisen müssen.
3. Formerfordernisse
Bestellungen sind für uns nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind. Die Schriftform gilt auch dann als erfüllt, wenn die Bestellung per Telefax oder per E-mail erfolgt.
Überhaupt dürfen rechtlich bedeutsame Erklärungen zwischen den Vertragspartnern elektronisch übermittelt werden; langen derartige Erklärungen des Auftragnehmers jedoch außerhalb unsere Geschäftszeiten ein, gelten sie uns erst mit dem darauf folgenden Beginn der Geschäftszeiten als zugegangen. Geschäftszeiten sind Mo bis Fr von 08.00Uhr bis 17.00 Uhr ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen, an denen der nächstfolgende Werktag Zugangszeitpunkt ist.
In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insbesondere Rechnungen ist unsere Bestellnummer anzuführen, widrigenfalls wir berechtigt sind, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese im Zweifel bei uns als nicht eingelangt gelten.
4. Weitergabe des Auftrages
Der erteilte Auftrag darf ohne unsere Zustimmung weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.
5. Schadloshaltung wegen laesio enormis
Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer - sofern er eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein Unternehmer im Sinne der §§1 bis 3 UGB ist- erklären, dass Leistung und Gegenleistung in einem ortsüblichen und angemessenen Verhältnis stehen und sie auch bei Vorliegen des Tatbestandes nach §934 ABGB den Leistungsvertrag geschlossen hätten.
6. Zession
Die Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin und kann von dieser ohne Begründung abgelehnt werden.
7. Preise
An uns gelegte Offerte sind, gleichgültig, welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich.
Vereinbarte Preise verstehen sich inklusive Verpackung, frei geliefert und entladen am von uns bekannt gegebenen Bestimmungsort und sind Fixpreise, die aus keinem wie immer gearteten Grund eine Erhöhung erfahren dürfen.
8. Lieferung
Lieferungen haben frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an die von uns angeführte Empfangsstelle zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat für eine sachgerechte Verpackung zu sorgen. Versand- und Verpackungskosten sowie die Kosten für eine allfällige Transportversicherung sind vom Auftragnehmer zu tragen.
Allen Lieferungen sind entsprechende Versandunterlagen (insbesondere Inhaltsangaben und Produktbeschreibungen und Anleitungen) anzuschließen, widrigenfalls wir berechtigt sind, Lieferungen nicht anzunehmen.
Alle Lieferungen erfolgen frei von Eigentumsvorbehalt an uns.
9. Rechnungslegung /Zahlungsfrist
Rechnungen sind 2-fach nach Lieferung oder Leistung an uns zu übermitteln. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Rechnungs- oder Wareneingangs bzw. mit vollständiger mängelfreier Leistungserbringung zu laufen, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist; bei Lieferung vor dem vereinbarten Termin jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Die Bezahlung übernommener Lieferungen oder Leistungen erfolgt binnen 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder binnen 30 Tagen netto.
10. Verzug
Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefer- oder Leistungstermins sind wir berechtigt, vom Vertrag mit Setzung einer Nachfrist zurückzutreten, und zwar gleichgültig, weshalb die Verzögerung eintrat.
Kann der Auftragnehmer schon vor dem vereinbarten Termin erkennen, dass eine rechtzeitige Lieferung ganz oder teilweise nicht erfolgen wird, hat er uns darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung Mitteilung zu machen. In diesem Fall sind wir berechtigt, ohne Abwarten des vereinbarten Termins und ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
11. Gewährleistung
Für die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung und Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und Ö-Norm-Vorschriften leistet der Auftragnehmer auf die Dauer von 3 Jahren Gewähr. Im Rahmen dessen hat er insbesondere dafür einzustehen, dass die Lieferung/Leistung die gewöhnlich vorausgesetzten und im Vertrag zugesicherten Eigenschaften aufweist, sowie den zugrunde gelegten Mustern entspricht.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Lieferung/Leistung durch uns zu laufen.
Eine Verpflichtung unsererseits zur unverzüglichen Überprüfung der Lieferung/Leistung bei Übergabe und Anzeige allfälliger Mängel besteht nicht. (§377UGB). Wir sind vielmehr berechtigt, Gewährleistung (§922 ABGB) Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§933a Abs.2 ABGB sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§871f ABGB) diese Ansprüche geltend zu machen.
Im Gewährleistungsfall haben wir das Recht, nach unserer Wahl kostenlose Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Lieferung/Leistung zu verlangen, den Mangel von anderer Seite auf Kosten des Auftragnehmers verbessern zu lassen, den Vertrag sofort zu wandeln oder einen entsprechenden Preisnachlass zu begehren.
Bei Mangelbehebung durch den Auftragnehmer beginnt die Gewährleistungsfrist nach Abnahme der Verbesserung durch uns für die gesamte von der Mangelhaftigkeit betroffene Lieferung/Leistung neu zu laufen.
12. Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden auch den entgangenen Gewinn (§349 UGB), die uns aus einer verspäteten oder mangelhaften Lieferung/Leistung aus seinem oder dem Verschulden von zur Auftragserfüllung beigezogenen Gehilfen entstehen.
13. Pönale
Bei Lieferverzug ist der Auftragnehmer bis zur vollständigen Lieferung/Leistung verpflichtet, für jede angefangene Woche des Verzuges ein Pönale in der Höhe von 5% des Gesamtbestellwertes zu zahlen, jedoch maximal 40% des Gesamtbestellwertes. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
14. Fertigstellung /Geheimhaltung
Alle von uns dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Muster, Modelle, Zeichnungen, Pläne, Klischees und sonstige Behelfe, bleiben unser materielles und geistiges Eigentum, über das wir frei verfügen dürfen. Diese Behelfe dürfen nur zur Ausführung unserer Aufträge verwendet und betriebsfremden dritten Personen ohne unsere Zustimmung weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Nach Ausführung des Auftrages sind sie uns ohne Aufforderung kostenlos zurückzustellen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter verpflichten sich zur Wahrung sämtlicher unserer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zuge der Durchführung des Auftrages bekannt werden.
15. Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen der Verträge unwirksam sein sollen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages davon nicht berührt.
16. Gerichtsstand/anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht, nicht jedoch das UN-Kaufrecht anzuwenden. Streitigkeiten sind vor dem sachlich zuständigern Gericht in Wien auszutragen.
Status: April 2007

